ERBEN UND VERERBEN – PRAKTISCHE FRAGEN RUND UM DIE ERBTEILUNG

Am 9. März 2017 führte das Clientis Beratungszentrum Uzwil im vollbesetzten Cafe „Keller’s verwöhnt“ in Flawil einen Event zum Thema „Erben und Vererben“ durch. Es ist die erste von insgesamt zehn Veranstaltungen für Kunden und Nichtkunden, welche das Clientis Beratungszentrum Uzwil im Jahr 2017 durchführt.

Patrick Schiegg, Leiter des Beratungszentrums Uzwil, eröffnete die Informationsveranstaltung mit einigen interessanten Fakten. Laut einer Studie der Universität Lausanne werden alleine in der Schweiz jährlich ca. CHF 75 Milliarden vererbt. Dies entspricht ungefähr den jährlichen Bundesausgaben oder rund 13 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP), Tendenz steigend. Ausserdem werden im Jahr 2020 rund 70 Prozent der Erben älter als 55 Jahre sein. Zum Vergleich: 1980 war das Verhältnis noch ziemlich genau umgekehrt. Erbschaften dienen deshalb immer weniger für den Aufbau einer eigenen Existenz oder zur Finanzierung der Familienphase. Eine weitere Herausforderung ist die soziodemographische Entwicklung (-> steigende Anzahl von Patch-Work-Familien oder Konkubinats-Paaren), da das gültige Ehe-/Erbrecht auf traditionelle Familien ausgerichtet ist.

Konflikte vermeiden dank letztwilliger Verfügung

Die beiden Hauptreferenten Marco Büchel und Daniel Betschart von K&B Rechtsanwälte informierten anschliessend detailliert über das aktuell gültige Ehe- und Erbrecht. Dabei wurde auf die Sichtweise des Erblassers, aber auch auf die der Erbengemeinschaft eingegangen. Die Erfahrung zeige, dass Konflikte leider oftmals vorprogrammiert seien, sobald es ums Geld gehe. Enttäuschungen und unliebsame Überraschungen lassen sich jedoch oftmals vermeiden, wenn der Erblasser möglichst früh über seine Wünsche nachdenkt und sich mit dem eigenen Nachlass auseinandersetzt. Je vollständiger und umfassender die Vorgaben des Erblassers sind, desto einfacher und problemloser gestalte sich die Erbteilung, so Büchel. Mittels eines Testaments, Erbvertrags oder eines Ehevertrags mit erbrechtlicher Wirkung stehen dem Erblasser verschiedene Formen offen, wie er über seinen letzten Willen verfügen möchte.  Ausserdem kann der Erblasser auch spezielle Teilungsvorschriften festlegen oder einen persönlichen Gegenstand wie eine Uhr oder eine Brosche als Vermächtnis einer nahestehenden Person zuweisen, solange er die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben nicht verletzt.

Rechte und Pflichten für die Erben

Im zweiten Teil des Referats wurde auf die Sichtweise der Erben eingegangen. Hat der Erblasser ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen, so wird laut Betschart diese letztwillige Verfügung vom Amtsnotariat eröffnet. Die Erben erhalten schriftlich Kenntnis von der Erbschaft und haben dann innerhalb von drei Monaten nach Ableben des Verstorbenen Zeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Da die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers übernehmen, ist es nach Betschart zwingend notwendig, dass man die finanziellen Verhältnisse des Erblassers kenne und bei einer allfälligen Überschuldung die Erbschaft auch innerhalb der geltenden Frist ausschlage. Sind die Erben unsicher, ob eine Überschuldung vorliegt, kann innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangt werden. Weiter zu beachten sei, dass die Erben eine Gemeinschaft bilden und das Prinzip der Gleichberechtigung gelte. Die Erben müssen also untereinander einig sein, damit sie handeln und die Teilung der Erbschaft abschliessen können.
Der anschliessende Apéro rundete den gelungenen und interessanten Abend erfolgreich ab und bot die Möglichkeit für weitere, intensive Gespräche. Informationen zu zukünftigen Veranstaltungen sind auf der Homepage www.beratungszentrum-uzwil.ch zu finden.


 

Top