Der Bundesrat hat am Sonntag, 18. Oktober 2020, entschieden, dass eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt. Dazu gehören auch Hallenbäder, Sauna, Eissportanlagen sowie Sporthallen und Aussenanlagen.
(mik/pd) Mit der neuen Regelung der Maskenpflicht kommen einige Fragen auf: Muss man in der Sauna auch eine Maske tragen? Wie ist es in der Eishalle und wie bei Fussballspielen im Freien? Das gilt es jetzt zu beachten:
Hallenbäder und Sauna
Die Maskenpflicht gilt vom Betreten des Gebäudes bis Sie umgezogen die Garderobe verlassen und zur Schwimmhalle oder in die Sauna gehen. Sobald Sie nach dem Schwimmen die Garderobe wieder verlassen und die Strassenkleider tragen, gilt wieder Maskenpflicht, bis Sie das Gebäude verlassen haben.
Diese Regelung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Vereins- oder Gruppentrainings.
Kunsteisbahn Uzehalle
Die Maskenpflicht gilt vom Betreten des Gebäudes bis Sie mit den Schlittschuhen an den Füssen die Garderobe verlassen und in die Eishalle oder aufs Aussenfeld gehen. Sobald Sie die Garderobe in Strassenkleidern wieder verlassen gilt wieder Maskenpflicht.
Diese Regelung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Vereins- oder Gruppentrainings.
Im Aufenthalts- und Restaurationsbereich gilt grundsätzlich Maskenpflicht. In Restaurants dürfen Essen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
Sportanlagen (Hallen- und Aussenplätze)
Die Maskenpflicht gilt vom Betreten des Gebäudes bis Sie umgezogen in Sportkleidern die Garderobe verlassen und zur Sporthalle gehen. Können die Laufwege von Sportler/innen und Zuschauer/innen zwischen Garderobe und Sporthalle nicht getrennt werden, gilt Maskenpflicht bis zum Betreten des Spielfelds. Die Maskenpflicht gilt wieder, sobald Sie in Strassenkleidern die Garderobe verlassen bis zum Verlassen des Gebäudes.
Sportveranstaltungen
In den Innenräumen der Sportanlagen gilt eine generelle Maskenpflicht für Zuschauer/innen. Dies gilt auch bei Veranstaltungen und/oder Meisterschaftsspielen, Turnieren usw.