KANTON ERLAUBT AB NOVEMBER KLEINE POKERTURNIERE

Pokerspiele in Turnierform und mit Einsätzen bis 200 CHF pro SpielerIn sind bald auch ausserhalb von Casinos zugelassen. (Symbolbild)


Die St.Galler Regierung hat den Vollzugsbeginn des kantonalen Einführungsgesetzes zur Geldspiel-Gesetzgebung des Bundes festgelegt. Ab dem 1. November 2020 gelten diverse Änderungen.


(Kanton St. Gallen) Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele ersetzt das bestehende Gesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 21. Juni 1937. Es passt die kantonale Geldspielgesetzgebung an das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 an.

Die Regierung hat nun das Einführungsgesetz und die zugehörige Vollzugsverordnung auf den 1. November 2020 in Vollzug gesetzt, wodurch auch das neue Bundesgesetz anwendbar wird.

Kleine Pokerturniere möglich

Eine wesentliche Neuerung der beiden genannten Gesetze ist, dass Pokerspiele um Geld auch ausserhalb von konzessionierten Spielcasinos zugelassen werden.

Allerdings sind nur Pokerspiele in Turnierform und mit bescheidenen Einsätzen erlaubt – höchstens 200 Franken pro Spielerin oder Spieler. Bewilligungsgesuche für Pokerturniere können ab sofort beim Kanton eingereicht werden. Das Gesuchsformular ist unter www.geldspiele.sg.ch aufgeschaltet und kann als PDF per Mail eingereicht werden.

Kein Verbot von Geschicklichkeitspielautomaten

Im Weiteren wird auf den 1. November 2020 das bisher im Kanton St.Gallen geltende Verbot von Geschicklichkeitsspielautomaten, die Geldgewinne oder andere geldwerte Vorteile auszahlen, aufgehoben.

Für solche Geschicklichkeitsspielautomaten ist neu eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde zuständig. Der Kanton und die politischen Gemeinden sind weder für die Bewilligung noch für die Aufsicht zuständig.

Lockerung der Bewilligungspflicht bei Tombolas und Lottos

Aufgehoben wird auch die Bewilligungspflicht für Tombolas und Lottoveranstaltungen. Solche Geldspiele werden meist von lokalen Vereinen zur Finanzierung ihrer Vereinstätigkeit durchgeführt und benötigen daher in der Regel keine Bewilligung mehr, solange die Plansumme 50’000 Franken nicht übersteigt. Damit verbunden ist, dass die bisherigen, recht hohen Bewilligungsgebühren entfallen.

Weiterhin bewilligungspflichtig bleiben lokale Sportwetten und Kleinlotterien.

Für Einzelheiten zu den verschiedenen Geldspielen wird auf die Merkblätter verwiesen, die unter www.geldspiele.sg.ch aufgeschaltet sind. Dort finden sich auch die Gesuchsformulare zu allen bewilligungspflichtigen Geldspielen, für die der Kanton oder die politischen Gemeinden zuständig sind.


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