CLIENTIS BERATUNGSZENTRUM UZWIL – EVENT „ERBEN UND VERERBEN“

Nach der Sommerpause, am 30. August 2018, lancierte das Clientis Beratungszentrum Uzwil mit dem Event „Erben und Vererben“ das Veranstaltungsprogramm für das zweite Halbjahr, das mit gewohnt attraktiven Themen aufwartet. So stehen bis Ende Jahr weitere interessante Events zur Vorsorge-/Pensionsplanung, den diversen Anlagemöglichkeiten oder zu rechtlichen Themen auf dem Programm.


Patrick Schiegg, Leiter des Beratungszentrums Uzwil, eröffnete die Informationsveranstaltung mit einigen interessanten Fakten. Gemäss seinen Zahlen und Analysen dienen Erbschaften – nicht zuletzt aufgrund der demographischen Entwicklung – immer weniger für den Aufbau einer eigenen Existenz oder zur Finanzierung der Familienphase. Eine weitere, grosse Herausforderung ist zudem die soziodemographische Entwicklung (-> steigende Anzahl von Patch-Work-Familien oder Konkubinats-Paaren), da das gültige Ehe-/Erbrecht auf traditionelle Familien ausgerichtet ist.

Konflikte vermeiden

Die beiden Hauptreferenten Marco Büchel und Daniel Betschart von K&B Rechtsanwälte informierten anschliessend detailliert über das aktuell gültige Ehe- und Erbrecht. Enttäuschungen und unliebsame Überraschungen lassen sich gemäss ihren Ausführungen vermeiden, wenn sich der Erblasser möglichst früh mit den Wünschen und Zielen im Zusammenhang mit dem eigenen Nachlass auseinandersetzt. Je vollständiger und umfassender die Vorgaben des Erblassers sind, desto einfacher und problemloser gestalte sich die Erbteilung, so Büchel. Mittels einem Testament, Erbvertrag oder einem Ehevertrag mit erbrechtlicher Wirkung stehen dem Erblasser verschiedene Formen offen, wie er über seinen letzten Willen verfügen möchte.

Rechte und Pflichten für die Erben

Im zweiten Teil des Referats wurde auf die Sichtweise der Erben eingegangen. Hat der Erblasser ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen, so wird laut Betschart diese letztwillige Verfügung vom Amtsnotariat eröffnet. Die Erben erhalten schriftlich Kenntnis von der Erbschaft und haben dann innerhalb von drei Monaten nach Ableben des Verstorbenen Zeit, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Da die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers übernehmen, ist es nach Betschart zwingend notwendig, dass man die finanziellen Verhältnisse des Erblassers kenne und bei einer allfälligen Überschuldung die Erbschaft auch innerhalb der geltenden Frist ausschlage. Sind die Erben unsicher, ob eine Überschuldung vorliegt, kann innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangt werden. Weiter zu beachten sei, dass die Erben eine Gemeinschaft bilden und das Prinzip der Gleichberechtigung gelte. Die Erben müssen also untereinander einig sein, damit sie handeln und die Teilung der Erbschaft abschliessen können.

Der anschliessende Apéro rundete den gelungenen und interessanten Abend erfolgreich ab und bot die Möglichkeit für weitere, intensive Gespräche.

Informationen zu zukünftigen Veranstaltungen sind auf der Homepage www.beratungszentrum-uzwil.ch zu finden.


 

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