
Nachdem andere Medien berichtet hatten, dass an den Kleintier-Ausstellungen in der Ostschweiz aufgrund der „Vogelgrippe“ keine Vögel gezeigt werden dürften, wollte es uzwil24.ch genau wissen. Wir baten Dr. Eugen Fauquex, Leiter der Amtlichen Tierärzte des Kantons St. Gallen, um Auskunft und sein Fazit ist klar: Tauben, Papageien, Sittiche und andere Zier- und Singvögel dürfen – auf eigenes Risiko – ausgestellt werden. Verboten sind hingegen Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel.
Dr. Fauquex war gerne bereit, mehr Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen. Hier seine Ausführungen:
Schutz der schweizerischen Hausgeflügelpopulation
In der Verordnung des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest vom 15. November 2016 steht im Art. 1 zum Zweck: Die Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Was versteht man unter Hausgeflügel?
Gemäss Tierseuchenverordnung versteht man unter Hausgeflügel in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel. Zum Geflügel werden gemäss Tierseuchenverordnung die Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) gezählt.
Vertreter der Hühnervögel sind: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane und Pfauen.
Vertreter der Gänsevögel sind: Enten undGänse.
Vertreter der Laufvögel sind: Strausse und Emu.
NICHT zum Geflügel zählen
Zum Geflügel werden nicht gezählt: Greifvögel, Tauben, Papageien, Sittiche und andere Zier- und Singvögel.
Vorsicht trotzdem geboten
Das heisst aber nicht automatisch, dass diese Vögel nicht empfänglich für eine Erkrankung an Aviärer Influenza (AI) sind. Mehrere Greifvögel sind diesen Herbst an dieser Infektionskrankheit erkrankt und verendet. Das Virus wurde in den toten Vögeln nachgewiesen. Wahrscheinlich haben sich die Greifvögel beim Aasvertilgen an AI erkrankter und verendeter Vögel infiziert.
Fazit
Aufgrund dieser Sachlage ist das Durchführen einer Ziervogelausstellung per Gesetz nicht verboten. Ebenfalls darf auch ein Taubengehege mit tierschutzkonformen Massen aufgestellt werden. Die gesetzlichen Massnahmen hat der staatliche Veterinärdienst in erster Linie darum verordnet, um das Nutzgeflügel/Hausgeflügel vor einer Infektion zu schützen. Alle Vögel schützen zu wollen, wäre ein Ding der Unmöglichkeit aufgrund der zahlreichen Zugvögel, die Jahr für Jahr auf den Schweizer Seen gastieren. Ob aber der „besorgte Vogelbesitzer“ seine wertvollen Exemplare trotzdem ausstellen will, muss er für sich entscheiden.

Weiterführende Links:
Zur aktuellen Situation (Website des Bundesamtes)
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (Kt. St Gallen)
Zur aktuellen Situation (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen)
Vorschau:
Kleintier-Ausstellung Fürstenland-Untertoggenburg vom 7. und 8. Januar 2016 in Niederhelfenschwil